Leistungen nach Krankenversicherung
 
Die Krankenversicherung

Im Falle von Krankheit greift nicht, wie allgemein gedacht, die Pflegeversicherung.

Hier ist es in der Regel immer erforderlich, dass Ihr Hausarzt Ihnen eine sogenannte ärztliche Verordnung über Leistungen der Krankenversicherung ausstellt.

Diese Verordnung wird von Ihnen und einem ausführenden Pflegedienst jeweils unterschrieben und muss zeitnah bei Ihrer Krankenkasse eingereicht werden. Dies stellt gleichzeitig die Beantragung dar.

Ist der Antrag vom Arzt gut begründet, und ist die Notwendigkeit gegeben, wird Ihre Kasse diesem Antrag stattgeben.

Wichtig hierbei: Bis auf Selbstbehalte (die z.B. auch bei Rezepten oder als Praxisgebühr anfallen), haben sie in diesem Falle keine Kosten zu tragen.

Leistungen der Krankenversicherung können sein:
Sogenannte Behandlungspflegen: z.B. Spritzen geben, Medikamente richten und verabreichen, Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen, aber z.B. auch verschiedene Infusionen.

Grundpflege und Hauswirtschaft können in gewissen Grenzen ebenfalls erbracht werden. Die Genehmigungshürden sind aber hierbei ungleich höher.

Einen Sonderfall stellen Haushaltshilfen dar, die für Eltern erbracht werden können, die selber krank sind und ihre im Haushalt lebenden Kinder, mindestens eines muss jünger als 11 Jahre oder aber behindert sein, wegen dieser Krankheit nicht versorgen können.

Haushaltshilfe muss ebenfalls bei der Krankenkasse beantragt und durch den Hausarzt begründet werden.

Beachten Sie bitte, dass es hier Höchstgrenzen sowohl zeitlich (auf 4 Wochen, in Einzelfällen auch länger) als auch monetär (von Kasse zu Kasse zum Teil unterschiedlich) gibt!

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